Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 99 Kostentragung

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Rhainland-Pfalz geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte im Land Rheinland-Pfalz geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Heilberufsgesetzes von Rheinland-Pfalz

 

Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 99 Kostentragung

 

§ 99 Kostentragung

(1) Das Kammermitglied hat die Kosten zu tragen, wenn auf eine der in § 52 genannten berufsgerichtlichen Maßnahmen erkannt oder im Verfahren nach § 12 Abs. 6 und 7 eine Maßnahme des Vorstands der Landeskammer bestätigt wird. Wird im Verfahren nach § 12 Abs. 6 und 7 eine Maßnahme des Vorstands der Landeskammer gemildert, können die Kosten angemessen verteilt werden. Stirbt das Kammermitglied vor Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlass nicht für die Gerichtskosten.

(2) Wird das Kammermitglied freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder im Verfahren nach § 12 Abs. 6 und 7 eine Maßnahme des Vorstands der Landeskammer aufgehoben, sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 die Gerichtskosten der Landeskammer aufzuerlegen. Der Landeskammer können ferner die dem Kammermitglied entstandenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise auferlegt werden. Sie sind der Landeskammer aufzuerlegen, wenn das Verfahren die Unschuld des Kammermitglieds ergeben oder dargetan hat, dass ein begründeter Verdacht nicht vorliegt.

(3) Wird im Fall des § 76 Abs. 3 das Verfahren eingestellt, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Kosten zu tragen. Wird im Fall des § 80 Abs. 3 das berufsgerichtliche Verfahren eingestellt, hat das Kammermitglied die Kosten zu tragen.

(4) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels hat die- oder derjenige zu tragen, die oder der das Rechtsmittel eingelegt hat. Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, können die Kosten angemessen verteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursacht worden sind. Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Rheinland-Pfalz

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in Rheinland-Pfalz mit der Landesmetropole Mainz, der Weinbauregion im wunderschönen Rheingau und der deutschen Toscana in der Pfalz mit dem einmaligen Dom in Speyer. In Speyer finden Sie auch die Grabstätte von Altkanzler Helmut Kohl...  


Red 20221101

 

mehr zu: Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024