BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Rhainland-Pfalz geeignet). Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte im Land Rheinland-Pfalz geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
Zur Übersicht des Heilberufsgesetzes von Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 30 Ermächtigung, Befugnis und Zulassung
§ 30 Ermächtigung, Befugnis und Zulassung
(1) Über die Ermächtigung oder Befugnis des Kammermitglieds nach § 29 Abs. 1 und den Widerruf der Ermächtigung oder Befugnis entscheidet die Kammer. Sie kann die Ermächtigung oder Befugnis zeitlich beschränken. Die Ermächtigung oder Befugnis bedarf eines Antrags, dem ein gegliedertes Weiterbildungskonzept für die Gebiete, Teilgebiete, Schwerpunkte oder Bereiche, für die die Ermächtigung oder Befugnis beantragt wird, beizufügen ist.
(2) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die Landeskammer; die Zulassung kann zeitlich beschränkt werden. Auf das Zulassungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. Die Kammern unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) Die Ermächtigung, Befugnis oder Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten oder befugten Kammermitglieds an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung oder Befugnis zur Weiterbildung.
(4) Die Landeskammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten und befugten Kammermitglieder und der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt, befugt oder zugelassen sind. Das Verzeichnis ist mindestens einmal im Jahr in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Rheinland-Pfalz Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in Rheinland-Pfalz mit der Landesmetropole Mainz, der Weinbauregion im wunderschönen Rheingau und der deutschen Toscana in der Pfalz mit dem einmaligen Dom in Speyer. In Speyer finden Sie auch die Grabstätte von Altkanzler Helmut Kohl... |
Red 20221101