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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 109 Weiterbildung
§ 109 Weiterbildung
(1) Die vor dem 1. Januar 2015 von den Kammern für die Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung nach § 15 Abs. 4 Nr. 5 bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 8 und 9, die sich am 1. Januar 2015 in einer vor diesem Zeitpunkt begonnenen Weiterbildung befinden, können diese nach den bisherigen Bestimmungen (§ 123 Abs. 2) abschließen; sie erhalten von der für sie zuständigen Kammer eine Anerkennung nach diesem Gesetz.
(2) Die vor dem 1. Januar 2018 von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für die Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung nach § 15 Abs. 4 Nr. 5 bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7, die sich am 1. Januar 2018 in einer vor diesem Zeitpunkt begonnenen Weiterbildung befinden, führen diese nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471, BS 2124-20) und der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 13. Februar 1998 (GVBl. S. 77, BS 2124-20-1) in ihrer am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung fort. Die Durchführung der Prüfung und die Anerkennung erfolgen gemäß § 50 Abs. 1 bis 3 in der Zuständigkeit der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz; sie kann zur Vermeidung von unbilligen Härten Übergangsregelungen treffen.
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Red 20221101