Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 5 Bezirkskammern

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 5 Bezirkskammern

 

§ 5 Bezirkskammern

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gebildeten Bezirkskammern bestehen fort. Die Landeskammer kann durch Satzung bestehende Bezirkskammern auflösen.

(2) Die Landeskammer kann durch Satzung den Bezirkskammern bestimmte in § 3 genannte Aufgaben zur Erledigung übertragen. Die Landeskammer kann die Erledigung der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben an sich ziehen, wenn es sich nach ihrer Auffassung um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

(3) Mitglied der Bezirkskammer ist, wer als Mitglied der Landeskammer im Bereich der Bezirkskammer seinen Beruf ausübt (§ 1 Abs. 2). Die Hauptsatzung der Landeskammer regelt, welcher Bezirkskammer ein freiwilliges Mitglied (§ 1 Abs. 3) angehört.


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Red 20221101

 

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