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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 1 Mitgliedschaft
Teil 1
Kammerwesen
Abschnitt 1
Organisation und Haushalt
§ 1 Mitgliedschaft
(1) Die
1. Ärztinnen und Ärzte,2. Zahnärztinnen und Zahnärzte,
3. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten,
4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
5. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
6. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
7. Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
8. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
9. Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor),
10. Apothekerinnen und Apotheker und
11. Tierärztinnen und Tierärzte
in Rheinland-Pfalz gehören öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern) an.
(2) Den Kammern gehören alle in Absatz 1 genannten Personen an, die in Rheinland-Pfalz ihren Beruf ausüben (Kammermitglieder); die Ausübung des Berufs umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden. Ausgenommen sind die in einer Aufsichtsbehörde beschäftigten Berufsangehörigen, wenn diese bei dieser Behörde im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Aufsichtsfunktionen über eine Kammer der Angehörigen ihres Berufs wahrnehmen; für die beim Landesuntersuchungsamt beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte gilt dies nur, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Aufsichtsfunktionen über die Bezirkstierärztekammer Pfalz ausüben.
(3) Berufsangehörigen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, die ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben oder ihre berufliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegen, sowie den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Berufsangehörigen steht der freiwillige Beitritt zur Mitgliedschaft offen. Das Gleiche gilt für Personen, die sich in Rheinland-Pfalz in der praktischen Ausbildung nach der
1. Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405),
2. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749),
3. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761),
4. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263),
5. Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418),
6. Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) oder
7. Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489)
in ihrer jeweils geltenden Fassung befinden. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz kann darüber hinaus weiteren Personen den freiwilligen Beitritt zur Mitgliedschaft ermöglichen, damit diese Informations- und Unterstützungsangebote der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz in Anspruch nehmen können. Diese Mitglieder unterliegen nicht dem Kammerrecht. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz regelt die Einzelheiten der Mitgliedschaft und die Erhebung eines Beitrags abweichend von Satz 4 durch Satzung.
(4) Berufsangehörige, die
1. als Staatsangehörige eines
a) Mitgliedstaats der Europäischen Union,
b) anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) Vertragsstaats, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder
2. als sonstige Drittstaatsangehörige, die nach dem Recht der Europäischen Union eine entsprechende Rechtsposition besitzen,
im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von Absatz 2 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem der genannten Staaten beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht. Die Berufsangehörigen haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kammermitglieder nach Absatz 2 Satz 1. Auf sie finden die §§ 6, 7, 12, 21, 22 und 35 sowie Teil 4 des Gesetzes entsprechende Anwendung; das Gleiche gilt hinsichtlich der §§ 23 und 24 sowie der nach diesen Bestimmungen erlassenen Berufsordnungen.
(5) Die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 genannten Personen haben der für ihren Beruf bestehenden Kammer die Aufnahme, Beendigung und Verlegung ihrer beruflichen Tätigkeit unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen mitzuteilen; in der Mitteilung über die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sind
1. Vor- und Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. das Geburtsdatum und
4. die derzeitige Anschrift
anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Die Kammern sind berechtigt, die in Satz 1 genannten Daten bei Einrichtungen, in denen die in Satz 1 genannten Personen tätig sind, zu erheben. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden; die Kammern unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Kammern übermitteln unverzüglich die Namen und Anschriften sowie die Weiterbildungsbezeichnungen der in
1. Absatz 1 Nr. 1 bis 9 genannten Berufsangehörigen an das Gesundheitsamt,
2. Absatz 1 Nr. 10 genannten Berufsangehörigen an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und
3. Absatz 1 Nr. 11 genannten Berufsangehörigen an die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt
zur Erfüllung ihrer Aufgaben; die Übermittlung erfolgt an die für den Ort der Berufsausübung zuständige Behörde.
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Red 20221101