BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Rhainland-Pfalz geeignet). Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte im Land Rheinland-Pfalz geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
Zur Übersicht des Heilberufsgesetzes von Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 83 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 83 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
(1) Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Berufsgerichts bestimmt.
(2) Die oder der Vorsitzende lädt die Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen, die sie oder er für erforderlich hält, und ordnet die Herbeischaffung anderer von ihr oder ihm für erforderlich gehaltener Beweismittel an. Name und Wohnort der Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen sind dem Kammermitglied, seinem Beistand und dem Vorstand der Landeskammer rechtzeitig mitzuteilen. Wenn dem Erscheinen einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder wenn das Erscheinen wegen großer Entfernung unzumutbar ist, kann die oder der Vorsitzende die Vernehmung durch eine ersuchte Richterin oder einen ersuchten Richter anordnen. Von den zu dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind das Kammermitglied, sein Beistand und der Vorstand der Landeskammer vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht.
(3) Die Ladungen sind zuzustellen. Zwischen der Zustellung der Ladung an das Kammermitglied und dem Termin der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden. Es gilt als Verzicht, wenn das Kammermitglied sich auf seine Vernehmung zur Sache eingelassen hat, ohne geltend zu machen, dass die Frist nicht eingehalten sei.
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Rheinland-Pfalz Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in Rheinland-Pfalz mit der Landesmetropole Mainz, der Weinbauregion im wunderschönen Rheingau und der deutschen Toscana in der Pfalz mit dem einmaligen Dom in Speyer. In Speyer finden Sie auch die Grabstätte von Altkanzler Helmut Kohl... |
Red 20221101