Landesbesoldungsordnungen von Rheinland-Pfalz

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Mehr Vorschriften zur Besoldung in Rheinland-Pfalz

Anlage zum rheinland-pfälzischen Landesbesoldungsgesetz:

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Landesbesoldungsordnungen

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Vorbemerkungen

1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

2. Die ausgebrachten Amts- und Stellenzulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Amts- und Stellenzulagen sind Monatsbeträge.

3. (1) Künftig wegfallende Ämter sind in dem Anhang zu der jeweiligen Landesbesoldungsordnung aufgeführt.
(2) Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Be-förderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, soweit dies laufbahnrechtlich zulässig ist und sofern nicht eine Beförderung in ein in den Landesbesoldungsordnungen A oder B ausgebrachtes Amt möglich ist.

4. (1) Ist für die Einstufung eines Amtes in die Besoldungsgruppen die Einwohnerzahl maßgebend, wird die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung zugrunde gelegt; im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist maßgebend der Tag der Volks-zählung. Der Einwohnerzahl sind Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehö-rigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungs-streitkräfte mit einem Anteil von 50 v.H. hinzuzurechnen.
(2) Bestimmt sich die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen nach der Zahl der Schüler einer Schule, ist die Schülerzahl nach der amtlichen Schulstatistik vom Beginn des folgenden Haushaltsjahres an maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.
(4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.

5. Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten ei-ne Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

6. (1) Richtet sich die Zuordnung des einem Beamten übertragenen Amtes zu einer Besol-dungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so begründet ein Absinken der Zahl der Schüler unter die für das Amt in den Be-wertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, den Beam-ten in ein anderes Amt seiner Laufbahn zu versetzen.
(2) Beamte, die wegen Rückgangs der Schülerzahlen in ein Amt mit niedrigerem End-grundgehalt übertreten oder übergetreten sind, dürfen auf Antrag anstelle der Amtsbe-zeichnung des ihnen übertragenen Amtes die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes ohne den Zusatz "außer Dienst" führen.

7. Die Ämter des Leiters und des ständigen Vertreters des Leiters einer integrierten Gesamt-schule sowie des gemeinsamen Leiters einer kooperativen Gesamtschule dürfen auch Be-amten in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes übertragen werden, die eine Lehramtsbe-fähigung für eine der Schularten besitzen, deren Bildungsgänge an der integrierten Ge-samtschule oder der kooperativen Gesamtschule angeboten werden.

8. Beamte in den im Bundesbesoldungsgesetz ausgebrachten Ämtern "Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -" und "Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -" führen gemäß Nummer 1 Abs. 5 Satz 2 der Vorbe-merkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B die Amtsbezeichnung "Rektor".

Zu den Landesbesoldungsordnungen in Rheinland-Pfalz:

Landesbesoldungsordnung A

Landesbesoldungsordnung B

 


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