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Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022 (LBVAnpG 2022
A. Problem und Regelungsbedürfnis
Nach § 5 des Landesbesoldungsgesetzes und § 4 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes sind die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse regelmäßig anzupassen. Der Gesetzgeber gewährleistet damit die aus Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes resultierende Verpflichtung, die Betroffenen und ihre Familien lebenslang amtsangemessen zu alimentieren.
Schon der Koalitionsvertrag 2021-2026 enthält vor diesem Hintergrund die Aussage, dass im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten angestrebt wird, die Tarifabschlüsse der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Beschäftigten des Landes auch für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, wie schon in den Jahren seit 2015, zeitgleich
und systemgerecht zu übernehmen.
Infolgedessen sieht der Gesetzentwurf eine lineare Anpassung entsprechend der tariflichen Linearsteigerung zum 1. Dezember 2022 um 2,8 v. H. vor. Anwärterinnen und Anwärter sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten zum 1. Dezember 2022 eine Erhöhung des Grundbetrags von 50 Euro.
Ferner ist in Anlehnung an die Tarifeinigung vorgesehen, auch den Beamtinnen und Beamten sowie den Richterinnen und Richtern zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die COVID-19-Pandemie eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1 300 Euro bzw. in Höhe von 650 Euro für Anwärterinnen und Anwärter zusätzlich zu den ohnehin geschuldeten Bezügen zu gewähren.
Gleichzeitig berücksichtigt der Gesetzentwurf jüngste Präzisierungen des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation kinderreicher Beamten- und Richterfamilien sowie zur Absicherung des Mindestabstands der Alimentation in den untersten Besoldungsgruppen zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau.
Darüber hinaus soll zur Steigerung der Attraktivität rheinland-pfälzischer Beamten- und Richterverhältnisse im Wettbewerb öffentlicher und privater Arbeitgeber sowie zur Förderung der klimaneutralen Mobilität eine Entgeltumwandlung zur Nutzung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder ermöglicht werden.
Schließlich werden mit dem Gesetzentwurf redaktionelle Anpassungen sowie weitere punktuelle Änderungen vorgenommen.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf trägt dem aufgezeigten Regelungsbedürfnis Rechnung.
Die Übernahme des Tarifergebnisses verlangt neben Änderungen der maßgeblichen Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Anwärterinnen und Anwärter Folgeregelungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.
Im Übrigen sind Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes,
der Landeserschwerniszulagenverordnung und der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung zu ändern.
Die Regelungen berücksichtigen die Bevölkerungs- und Altersentwicklung.
Artikel 2
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2022
(1) Die in den Anlagen 6 bis 11 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 -158-), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 bis 9 und 11 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:
1. um 2,8 v. H. werden ab dem 1. Dezember 2022 erhöht
a) die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, W, R und C (kw),
b) der Mindestbetrag nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes,
c) der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5 der Landesbesoldungsordnung A sowie der Beträge nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind und der dazugehörigen mietenstufenabhängigen Aufstockungsbeträge,
d) die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
e) die Allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und
B sowie nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung C (kw),
f) die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage 11;
2. um 50 Euro werden ab dem 1. Dezember 2022 die Anwärtergrundbeträge erhöht.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die
1. Grundgehaltssätze
a) fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
2. Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzten Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 67 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes,
5. Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach § 38 des Landesbesoldungsgesetzes an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.
(4) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten, erhöhen sich die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, entsprechend Absatz 3, jedoch um 0,1 Prozentpunkte vermindert; dies gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) gilt Satz 1 sinngemäß.
Artikel 3
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 -158-), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. September 2021 (GVBl. S. 543), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: „Ausgenommen hiervon sind Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt ferner voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern
angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.“
2. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „A 4“ durch die Angabe „A 5“ ersetzt.
3. In § 38 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „laufende“ gestrichen.
4. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „4 bis 7“ durch die
Angabe „3 bis 6“ ersetzt.
5. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt:
„§ 41 a
Sonderzuschlag zum Familienzuschlag
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 wird ein Sonderzuschlag zum Familienzuschlag gemäß Anlage 7 gewährt. Der Betrag vermindert sich um die zustehende Allgemeine Zulage, um die zustehenden Amts- und Stellenzulagen sowie um Ausgleichs- und Überleitungszulagen, die wegen des Wegfalls oder einer Verminderung solcher Bezüge zustehen.
(2) Anspruch auf den Sonderzuschlag gemäß Absatz 1 Satz 1 haben nach Maßgabe der Anlage 7 Beamtinnen und
Beamte mit Anspruch auf den Familienzuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie gleichzeitigem Anspruch auf den Familienzuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für mindestens zwei Kinder, deren Ehe- oder Lebenspartnerin
oder Ehe- oder Lebenspartner über kein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe mindestens des Höchstbetrags einer
geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch oder über kein aufaddiertes Arbeitsentgelt im Kalenderjahr in Höhe mindestens des Zwölffachen des Höchstbetrags einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch verfügt. Zum Arbeitsentgelt zählen auch Leistungen im Sinne des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.“
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 Buchst. a der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B werden die
Worte „den Besoldungsgruppen A 4 bis“ durch die Worte „der Besoldungsgruppe“ ersetzt.
b) Die Besoldungsgruppe A 4 der Landesbesoldungsordnung A wird gestrichen.
7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird in der Tabelle nach den Spaltenüberschriften
„Grundamtsbezeichnung, Zusatz“ die erste Zeile mit den Bezeichnungen „Besoldungsgruppe A 4 Hauptwachtmeisterin, Hauptwachtmeister“ und dem Zusatz „Justiz-“ gestrichen.
b) Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird gestrichen.
bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a und wie folgt geändert:
Die Wörter „Amtsmeisterin, Amtsmeister,“ werden gestrichen.
cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben b und c.
8. Anlage 6 Nr. 1 erhält die aus Anlage I zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
9. Die Anlagen 7 bis 9 erhalten die aus Anlage II zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
10. Die Anlagen 6 bis 11 erhalten die aus Anlage III zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
11. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert und die Angaben „Anlage
12 Erschwerniszulagen“ und „Anlage 13 Überleitungsübersicht“ werden gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 -208-), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. September 2021 (GVBl. S. 543), BS 2032-2, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „65 v. H. aus der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 4“ durch die Worte
„60,6 v. H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5“ ersetzt.
2. § 45 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: „Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,7 v. H. aus
der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5;“.
3. § 73 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein
Betrag in Höhe des 1,4-Fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrags nach § 64 Abs. 2,“.
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 39 Abs. 2 und 3 LBG in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf
des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG erreichen, 71,75 v.
H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
berechnet, mindestens aus einem Betrag in Höhe des 1,4-Fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrags nach § 64
Abs. 2 sowie 470 Euro.“
4. Dem § 88 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für die im Zeitpunkt der besoldungsrechtlichen Anhebung der Besoldung von A 4 auf A 5 zum 1. Januar 2022 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren erdiente Ruhegehälter auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4 ermittelt wurden, werden die erdienten Ruhegehälter weiterhin auf der Grundlage dieser Besoldungsgruppe ermittelt und entsprechend § 4 angepasst.“
5. Die Anlage erhält die aus Anlage IV zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 5
Änderung der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung
Die Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 221), zuletzt geändert durch die Artikel 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 119), BS 2032-1-2, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „A 4“ durch die Angabe „A 5“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8 16,33 EUR,
A 9 bis A 12 22,39 EUR,
A 13 bis A 16 30,86 EUR.”
b) In Absatz 3 werden folgende Zahlen ersetzt:
aa) in Nummer 1 „20,29“ durch „20,86“,
bb) in Nummer 2 „25,09“ durch „25,79“,
cc) in Nummer 3 „29,83“ durch „30,67“ und
dd) in Nummer 4 „34,83“ durch „35,81“.
Artikel 6
Änderung der Landeserschwerniszulagenverordnung
Die Landeserschwerniszulagenverordnung vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 181), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2021 (GVBl. S. 164), BS 2032-1-5, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 werden folgende Zahlen ersetzt:
1. in Nummer 1 „3,61“ durch „3,71“,
2. in Nummer 2 „1,01“ durch „1,04“ und
3. in Nummer 3 „1,86“ durch „1,91“.
Artikel 7
Änderung der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Die Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 3. Februar 2000 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 119), BS 315-1-2, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. einem Grundbetrag ab 1. Dezember 2022 von monatlich 1.404,86 Euro, und“.
Artikel 8
Überleitung
(1) Die am 1. Januar 2022 im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten mit der Amtsbezeichnung „Amtsmeisterin, Amtsmeister“ oder „Hauptwachtmeisterin, Hauptwachtmeister“ in der Besoldungsgruppe A 4 der Landesbesoldungsordnung A werden an diesem Tag mit der Amtsbezeichnung „Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister“ oder „Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister“ in die Besoldungsgruppe A 5 der Landesbesoldungsordnung A übergeleitet. Für die Dienstbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum ersten Einstiegsamt gilt Entsprechendes.
(2) Die am 1. Januar 2022 der jeweiligen Stufe 1 der Besoldungsgruppen A 4 bis A 7 zugeordneten Beamtinnen und Beamte werden an diesem Tag unter Berücksichtigung der Überleitung nach Absatz 1 der jeweiligen Stufe 2 der Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 zugeordnet. Mit dieser Zuordnung beginnt das weitere Aufsteigen in den Stufen; eine Vorverlegung durch berücksichtigungsfähige Zeiten gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes findet dabei nicht statt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
1. Artikel 1 mit Wirkung vom 29. November 2021,
2. Artikel 3 Nr. 1, 2, 5 bis 9 und 11, Artikel 4 Nr. 1 bis 4, Artikel 5 Nr. 1 und Artikel 8 mit Wirkung vom 1. Januar
2022,
3. die Artikel 2 und 3 Nr. 10, Artikel 4 Nr. 5, Artikel 5 Nr.
2 und die Artikel 6 und 7 am 1. Dezember 2022,
4. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Begründung
A. Allgemeines
Inhaltliche Zusammenfassung
Die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger werden in Anlehnung an die am 29. November 2021 erzielte Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder zum 1. Dezember 2022 um 2,8 v. H. angepasst. Damit
überträgt das Land zeitgleich und systemgerecht das lineare Tarifergebnis.
Die Dynamisierung gilt ebenso für die Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger
der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts.
Anwärterinnen und Anwärter sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
profitieren – ebenfalls zeitgleich und systemgerecht zum Tarifergebnis – zum 1. Dezember
2022 von einer pauschalen Erhöhung des Anwärtergrundbetrags beziehungsweise
der Unterhaltsbeihilfen von 50 EUR.
Daneben haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine Corona-Sonderzahlung für
Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis geeinigt. Die Sonderzahlung beträgt 1 300
EUR für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 650 EUR für Auszubildende.
Der Gesetzentwurf sieht vor, diese einmalige Corona-Sonderzahlung auf die Empfängerinnen
und Empfänger von Dienstbezügen sowie auf Empfängerinnen und
Empfänger von Anwärterbezügen und Unterhaltsbeihilfen zeitgleich und systemgerecht
zu übertragen.
Der Gesetzentwurf umfasst ferner die dezidierte Aufbereitung der rheinlandpfälzischen
Alimentation unter Berücksichtigung der jüngsten Präzisierungen des
Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien sowie
zur Absicherung eines Mindestabstands der Alimentation in den untersten Besoldungsgruppen
zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau (vgl. BVerfG – 2 BvL
6/17 u. a. und 2 BvL 4/18). Ergänzend werden im Wettbewerb privater und öffentlicher
Arbeitgeber die Einkommensmöglichkeiten gerade von Berufsanfängerinnen
und Berufsanfängern verbessert, indem die unterste Besoldungsgruppe A 4 zugunsten
der Besoldungsgruppe A 5 sowie die jeweils erste Erfahrungsstufe bis zur Besoldungsgruppe
A 7 gestrichen werden. Im Sinne einer atypischen Auffangregelung
findet sich ferner die Einführung eines Sonderzuschlags für spezifische Familienkonstellationen
sowie darüber hinaus die Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlags
für dritte und weitere Kinder verbunden mit einem zusätzlichen, mietenstufenabhängigen
Aufstockungsbetrag unter besonderer Berücksichtigung der
Flächenstruktur des Landes Rheinland-Pfalz.
Schließlich wird zur Steigerung der Attraktivität des Landes als Arbeitgebermarke
und im Sinne eines aktiven Beitrags zum Klima- und Immissionsschutz sowie zur
Gesunderhaltung der Bediensteten im Landesbesoldungsgesetz die rechtliche
Grundlage für eine Entgeltumwandlung zur Nutzung für vom Dienstherrn geleaste
Dienstfahrräder geschaffen.
Finanzielle Auswirkungen
Die Dynamisierung der Bezüge bedingt für das Land Mehrkosten in Höhe von rund
13,5 Mio. EUR im Jahr 2022. Der Haushalt 2022 hat eine entsprechende Vorsorge
getroffen. Die Linearsteigerung wirkt naturgemäß in den Folgejahren fort.
Darüber hinaus führt die Gewährung einer steuerfreien Corona-Sonderzahlung für
die Beamten- und Richterschaft des Landes zu Mehrkosten in Höhe von 78,5 Mio.
EUR für das Jahr 2022.
Die Anpassungen des Landesbesoldungsgesetzes an die verfassungsrechtlichen
Vorgaben zur Alimentation kinderreicher Familien beziehungsweise zum notwendigen
Abstand zur sozialrechtlichen Grundsicherung sowie die sonstigen Maßnahmen
der Attraktivitätsverbesserung werden jährlich rund 14 Mio. EUR zusätzlichen finanziellen
Aufwand bedeuten.
Daneben ist die Ermöglichung der Entgeltumwandlung für ein Dienstradleasing
grundsätzlich kostenneutral. In Abhängigkeit von den vertraglichen Konditionen entsprechender
Dienstleister können Folgekosten jedoch bei der praktischen Umsetzung
eines Leasingmodells entstehen. Diese sind gegenwärtig noch nicht zu beziffern.
Soweit von den in diesem Gesetz vorgesehenen Anpassungen auch die kommunalen
Gebietskörperschaften tangiert sind, ist das Konnexitätsprinzip nicht betroffen, da
ein Konnexitätstatbestand nicht erfüllt ist (vgl. Artikel 49 Abs. 5 der Verfassung für
Rheinland-Pfalz, § 1 Abs. 1 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 2. März 2006
– GVBl. S. 53, BS 2020-5 –).
Ergebnis der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und des Kommunalen
Rates sowie der Anhörung anderer Stellen
Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände
wurden gemäß § 98 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes beteiligt.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund Rheinland-Pfalz / Saarland (DGB) sowie der dbb
beamtenbund und tarifunion, landesbund rheinland-pfalz (dbb) befürworten dabei mit
ihren Stellungnahmen ausdrücklich sowohl die zeitgleiche und systemgerechte
Übernahme des Tarifergebnisses als auch die Auseinandersetzung mit der Alimentationsrechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts und grundsätzlich die daraus
resultierenden Neuregelungen.
Zu letzterem Punkt weist der dbb, zum Teil unter Bezugnahme auf die Ausführungen
im Gesetzentwurf zu den Grundsicherungsleistungen, gleichwohl darauf hin, dass
Sicherheitspuffer zu berücksichtigen seien.
Diesbezüglich stellt das Ministerium der Finanzen klar, dass ebensolche Sicherheitspuffer
selbstverständlich sowohl bei den einzelnen Berechnungsposten als auch bei
dem vorgesehenen Sonderzuschlag zum Familienzuschlag und den angepassten
Familienzuschlagsbeträgen bereits berücksichtigt seien. Darüberhinausgehende
Zahlbeträge, wie im Gesetzentwurf ausführlich dargestellt, seien der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts aber gerade nicht zu entnehmen.
Der dbb fordert im Übrigen eine Übertragung der Corona-Sonderzahlung auch auf
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Wenigstens sei aber ein
Äquivalent für diese Gruppe erforderlich, da anderenfalls lediglich eine Linearanpassung
zum 1. Dezember 2022 bliebe, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
aber gleichfalls durch eine hohe Inflationsrate belastet seien.
Dazu entgegnet das Ministerium der Finanzen, dass es zeitgleich und systemgerecht
die Tarifeinigung vom 29. November 2021 auf die Beamten- und Richterschaft übertragen
habe. Nach der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über eine
einmalige Corona-Sonderzahlung handele es sich bei der Corona-Sonderzahlung um
eine Beihilfe beziehungsweise eine Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung
der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nr. 11 a des
Einkommensteuergesetzes. Da Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
aufgrund der Inaktivität ihrer Dienstverhältnisse aber keinen dienstlichen
Mehrbelastungen ausgesetzt waren, sei eine Übertragung der Corona-
Sonderzahlung auf diese Gruppe weder erforderlich noch sachgerecht. Hinzu komme,
dass die Linearanpassung zum 1. Dezember 2022 selbstverständlich auch für
die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelte, so dass sich gerade
im Vergleich zwischen Bezüge- und Verbraucherpreisentwicklung, wie im Gesetzentwurf
ausführlich erläutert, über den maßgeblichen Betrachtungszeitraum ein
deutlicher Reallohnzuwachs ergebe, zumal die Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger auch von den Zusatzanpassungen über jeweils 2 v. H. in den
Jahren 2019 und 2020 profitiert hätten.
Ferner sei es auch nicht geboten, die Stichtagsregelung in Artikel 1 des Gesetzentwurfs
zu modifizieren, da auch diese der Tarifeinigung inhaltsgleich entstamme und
im Sinne einer pauschalierenden und typisierenden Betrachtung einen sachgerechten
Interessensausgleich herstelle.
Der DGB führt in seiner Stellungnahme weiter aus, dass die Ermöglichung eines
Dienstradleasings für die Beamtinnen und Beamten grundsätzlich zu begrüßen sei.
Anders sehe es jedoch für die Tarifbeschäftigten des Landes aus, da eine Entgeltumwandlung
insbesondere zu einer Verringerung sozialversicherungsrechtlicher
Ansprüche, wie etwa bei der gesetzlichen Rente, dem Arbeitslosengeld oder bei der
VBL-Zusatzversorgung, führe. Eine Trennung zwischen Beamtinnen und Beamten
sowie Tarifbeschäftigten lehne man seitens des DGB beim Dienstradleasing ab.
Das Ministerium der Finanzen betont demgegenüber, dass mit der vorgesehenen
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes lediglich für die Beamtinnen und Beamten
eine gesetzliche Grundlage für eine Entgeltumwandlung mit Blick auf ein
Dienstradleasing geschaffen werden könne. Fragen zu vergleichbaren Regelungen
für Tarifbeschäftigte müssten gemäß der Tarifautonomie hingegen durch die Tarifvertragsparteien
beantwortet werden.
Der dbb sieht für die vorgesehene Entgeltumwandlung hingegen eine steigende
Nachfrage bei den Beamtinnen und Beamten und befürwortet daher die Regelung für
diejenigen, die sie nutzen möchten. Allerdings sei abzulehnen, dass Tarifbeschäftigte
nach aktuellem Stand keine Möglichkeit einer entsprechenden Entgeltumwandlung
hätten, so dass es einer zügigen, tarifrechtlichen Lösung bedürfe.
Auch insofern verweist das Ministerium der Finanzen auf die Tarifautonomie der beteiligten
Tarifvertragspartner, welche ebenso in den Blick nehmen könnten, ob es
Alternativen zu einer Entgeltumwandlung, welche der dbb gleichfalls ins Spiel bringt,
gebe.
Im Übrigen regt der DGB mit seiner Stellungnahme über das Tarifergebnis und den
Gesetzentwurf hinausgehende Verbesserungen, wie etwa die Dynamisierung von
Stellenzulagen, an.
Das Ministerium der Finanzen argumentiert hingegen, dass es angesichts des umfangreichen
Regelungsinhalts des Gesetzentwurfs gegenwärtig keine Notwendigkeit
für sonstige Besoldungsverbesserungen sehe. Insbesondere habe man durch die
wiederholten Tarifübernahmen und die Zusatzanpassungen von jeweils 2 v. H. in den
Jahren 2019 und 2020 den Fokus auf allgemein wirkende, deutliche Bezügeverbesserungen
für alle Beamtinnen und Beamten gelegt. Punktuelle Verbesserungen bei
den Stellenzulagen, mithin zugunsten einzelner Gruppen von Beamtinnen und Beamten,
würden diesem Prinzip widersprechen. Im Übrigen habe die Landesregierung
mehrfach und umfassend, so etwa in der Drucksache 17/10708, dargelegt, dass sich
gerade die Stellenzulagen im Bund-Länder-Vergleich auch weiterhin auf einem konkurrenzfähigen
Niveau bewegen.
Der dbb merkt schließlich noch an, dass Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger im
1. Einstiegsamt wegen der vorgesehenen Streichung der Besoldungsgruppe A 4 eine
höhere Besoldung als Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger im 2. Einstiegsamt
erhalten würden.
Das Ministerium der Finanzen entgegnet dem, dass die Tabellenstruktur selbstverständlich
weiterhin höhere Bezüge in der jeweils höheren Besoldungsgruppe vorsehe.
Die Ausführungen des dbb würden darauf fußen, dass dieser zum Grundgehalt
der Besoldungsgruppe A 5 eine Amtszulage hinzuaddiere. Amtszulagen hätten jedoch
eine eigene Funktion im Sinne einer Zwischenbesoldungsgruppe zur Berücksichtigung
amtsspezifischer Besonderheiten. Infolgedessen könne nicht das bloße
Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 mit demjenigen der Besoldungsgruppe A 5
einschließlich etwaiger Amtszulagen verglichen werden.
Die kommunalen Spitzenverbände und andere gewerkschaftliche Organisationen
zeigten gegenüber dem Entwurf keinerlei Einwände oder Ergänzungswünsche an.
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Red 20230101