Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 (LBVAnpG 2024/2025) - Entwurf -

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Entwurf eines Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 (LBVAnpG 2024/2025)

Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf.

Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Federführend ist die Ministerin der Finanzen.

 

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ, 18. Wahlperiode

Landtag Rheinland-Pfalz, 20. März 2024 – Vorabdruck verteilt am 6. März 2024 - Drucksache 18/8955 vom 06. 03. 2024

 

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Nach § 5 des Landesbesoldungsgesetzes und § 4 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes sind die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
regelmäßig anzupassen. Der Gesetzgeber gewährleistet damit die aus Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes resultierende Verpflichtung, die Betroffenen und ihre Familien lebenslang amtsangemessen zu alimentieren.

Schon der Koalitionsvertrag 2021-2026 enthält vor diesem Hintergrund die Aussage, dass im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten angestrebt wird, die Tarifabschlüsse der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Beschäftigten des Landes auch für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, wie schon in den Jahren seit 2015, zu übernehmen.

Infolgedessen sieht der Gesetzentwurf eine steuerfreie Inflationsausgleichs-Einmalzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in Höhe von 1 800 Euro sowie monatliche Inflationsausgleichszahlungen für die Monate Januar bis Oktober 2024 in Höhe von 120 Euro vor. Anwärterinnen und Anwärter sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen entsprechende Zahlungen in Höhe von 1 000 Euro beziehungsweise monatlich 50 Euro erhalten.

Hinzu kommt entsprechend der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. Dezember 2023 eine pauschale Anhebung der Grundgehälter zum 1. November 2024 um 200 Euro sowie eine lineare Anpassung um 5,5 v. H. zum 1. Februar 2025. Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ist nach dem Gesetzentwurf zum 1. November 2024 ein Festbetrag in Höhe von 100 Euro sowie zum 1. Februar 2025 von weiteren 50 Euro vorgesehen.

Die vorgenannten Schritte sollen wirkungsgleich auf die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen werden. 

Gleichzeitig enthält der Gesetzentwurf ein volumenstarkes Maßnahmenpaket, mit dem die Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Rheinland-Pfalz jenseits der Tarifübernahme nochmals verbessert werden soll. Konkret geht es um eine weitergehende Anhebung und Neufestlegung der Anwärterbezüge, eine Verbesserung der Eingangsbezahlung für obere Besoldungsgruppen im insofern starken Konkurrenzumfeld der Länder sowie um eine deutliche Anhebung der Stellenzulagen um durchschnittlich 36 v. H..

Schließlich werden mit dem Gesetzentwurf redaktionelle Anpassungen sowie weitere punktuelle Änderungen vorgenommen, die unter anderem auf der fortlaufenden Anpassung der Bezüge an die Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückzuführen sind.

B. Lösung

Der vorliegende Gesetzentwurf trägt dem aufgezeigten Regelungsbedürfnis Rechnung.

Die Übernahme des Tarifergebnisses verlangt neben Änderungen der maßgeblichen Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Anwärterinnen und Anwärter Folgeregelungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.

Im Übrigen sind Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, der Landeserschwerniszulagenverordnung und der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung zu ändern.

Die Regelungen berücksichtigen die Bevölkerungs- und Altersentwicklung.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Die Mehrkosten für die Gewährung der Inflationsausgleichszahlungen addieren sich auf insgesamt rund 285 Mio. EUR. Die Anpassungen der Bezüge um 200 EUR zum 1. November 2024 sowie um 5,5 v. H. zum 1. Februar 2025 bedingen weitere Mehrkosten für das Land im Jahr 2024 in Höhe von rund 41 Mio. EUR sowie im Jahr 2025 von insgesamt rund 560 Mio. EUR. Die tabellenwirksamen Bezügesteigerungen wirken naturbedingt in den Folgejahren fort.

Das Maßnahmenpaket zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes sowie die fortlaufende Adaption der rheinland-pfälzischen Bezüge an die Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist schließlich mit Mehrkosten in einer Größenordnung von jährlich rund 24 Mio. EUR verbunden.

Mehrkosten entstehen auch bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn und soweit diese über Beamtinnen und Beamte verfügen.

Das Konnexitätsprinzip ist bezüglich der kommunalen Gebietskörperschaften nicht berührt.

E. Zuständigkeit

Federführend ist das Ministerium der Finanzen.


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