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Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 (LBVAnpG 2024/2025) Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2024
Artikel 2
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2024
(1) Die in den Anlagen 6 bis 11 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 -158-), zuletzt geändert
durch Artikel 4 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:
1. um 200 EUR werden ab dem 1. November 2024 erhöht
a) die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, W, R und C (kw),
b) die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage 11;
2. um 4,76 v. H. werden ab dem 1. November 2024 erhöht
a) der Mindestbetrag nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes,
b) der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge
für die Besoldungsgruppe A 5 der Landesbesoldungsordnung A sowie des Betrags nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind und der dazugehörigen mietenstufenabhängigen Aufstockungsbeträge,
c) die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht
sind,
d) die Allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung C (kw);
3. um 100 EUR werden ab dem 1. November 2024 die Anwärtergrundbeträge erhöht.
(2) Die Erhöhung nach
1. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Grundgehaltssätze
a) fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen
der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
2. Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für
a) Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
b) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter
und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
c) in festen Beträgen ausgewiesene Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 67 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes,
d) Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach
§ 38 des Landesbesoldungsgesetzes an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 2
für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.
(4) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten, erhöhen sich die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein
Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt,
entsprechend Absatz 3, jedoch um 0,1 Prozentpunkte vermindert; dies gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder
eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) gilt Satz 1 sinngemäß.
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Red 20240424