Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 31 Anerkennung

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 31 Anerkennung

 

§ 31 Anerkennung

(1) Die Anerkennung nach § 27 ist bei der Kammer zu beantragen. Diese entscheidet aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse darzulegen sind. Soweit erforderlich sind im Rahmen der Prüfung auch die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache zu belegen. Für die Anerkennung zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann in der Weiterbildungsordnung geregelt werden, dass auf die Prüfung verzichtet wird; insoweit wird aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(2) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Dem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Mindestens zwei dieser Mitglieder müssen die betreffende Bezeichnung führen; § 29 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der nach abgeschlossener Ausbildung durchgeführten Weiterbildung auf dem gewählten Gebiet, Teilgebiet, Schwerpunkt oder Bereich (§ 25) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.

(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird; mit den Zeugnissen ist eine Übersicht über den zeitlichen Verlauf der Weiterbildung und der einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte sowie über die Inhalte der Weiterbildungsabschnitte vorzulegen. Die Kammer ist berechtigt, darüber hinausgehende Nachweise zu verlangen. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss Inhalt und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse, die vorgelegte Übersicht und die im Rahmen der Prüfung dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.

(5) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und hierfür besondere Auflagen bestimmen. Die Prüfung kann mehrfach wiederholt werden.

(6) Wer in einem von den §§ 28 und 29 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Die Weiterbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach den §§ 28 und 29 aufweist. Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung sowie die Zusatzausbildung für die Bereiche nach § 41 kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Bei der Anerkennung ist die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachärztliche, fachzahnärztliche und fachpsychotherapeutische Weiterbildung zu berücksichtigen. Über die Anerkennung und die Anrechnung entscheidet die Kammer; die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht worden ist, zu treffen. Beschließt die Kammer im Falle des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, ist dieser Beschluss hinreichend zu begründen. Insbesondere sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Niveau der verlangten Weiterbildung und das Niveau des von ihr oder ihm vorgelegten Weiterbildungsnachweises gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und die wesentlichen in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterschiede mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. Die Kammern stellen sicher, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abzulegen.

(7) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Union gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen bei der Kammer eingereicht worden ist, die entsprechende Anerkennung nach § 27. Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen.

(8) Im Einzelfall ist eine Anerkennung nach Absatz 7 Satz 1 auch partiell zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Herkunftsstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, diese berufliche partielle Tätigkeit auszuüben, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die die Anerkennung nach Absatz 7 Satz 1 erteilt würde, trennen lässt. Personen, die eine partielle Anerkennung erhalten, führen die Berufsbezeichnung, die ihrer partiellen Qualifikation entspricht. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer partiellen Anerkennung für Weiterbildungsbezeichnungen, die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG unter den Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 aufgeführt sind.

(9) Der Antrag und vorzulegende Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle berechtigter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann die Kammer, soweit unbedingt geboten, die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.

(10) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1 und 2, des Absatzes 6 Satz 1 und 5 bis 7, des Absatzes 7 Satz 1 und des Absatzes 8 Satz 1 und 3 kann das Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. Die Kammern unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(11) Soweit in den Fällen der Absätze 1, 4 und 6 bis 8 eine Bezirkskammer entschieden hat, entscheidet die jeweilige Landeskammer über einen hiergegen eingelegten Widerspruch. 


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Red 20221101

 

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