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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 66 Entbindung vom berufsgerichtlichen Ehrenamt
§ 66 Entbindung vom berufsgerichtlichen Ehrenamt
(1) Ehrenamtliche Richterinnen oder Richter sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie
1. nach § 61 Abs. 2 Satz 2, § 62 oder § 63 nicht berufen werden konnten oder nicht mehr berufen werden können,
2. ihre Amtspflichten gröblich verletzt haben,
3. die zur Ausübung ihres Amts erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzen oder
4. einen Ablehnungsgrund nach § 64 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 5 geltend machen.
(2) Die Entscheidung trifft das Landesberufsgericht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auf Antrag des Vorstands der Landeskammer, der die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter angehört, im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 auf Antrag der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 nach Anhörung der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters.
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Red 20221101