BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Rhainland-Pfalz geeignet). Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte im Land Rheinland-Pfalz geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
Zur Übersicht des Heilberufsgesetzes von Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 46 Umfang der tierärztlichen Weiterbildung und Zulassung tierärztlicher Weiterbildungsstätten
§ 46 Umfang der tierärztlichen Weiterbildung und Zulassung tierärztlicher Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 umfasst für Tierärztinnen und Tierärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere, im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und des Tierschutzes.
(2) Abweichend von den §§ 28 bis 31 umfasst die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“
1. den Erwerb des Prüfungszeugnisses für die Anstellung als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt und
2. eine nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses für die Anstellung als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst, die nicht ausschließlich in der Schlachttier- und Fleischbeschau erfolgen darf.
(3) Die Weiterbildung kann in zugelassenen Einrichtungen oder teilweise bei einer ermächtigten niedergelassenen Tierärztin oder einem ermächtigten niedergelassenen Tierarzt durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ wird in Einrichtungen durchgeführt, die von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium bestimmt werden.
(4) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildende Tierärztin oder der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 25 bezieht, vertraut zu machen und
2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.
Satz 1 gilt entsprechend für andere Weiterbildungsstätten.
(5) Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 2 erteilt die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz die Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ aufgrund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung nach Absatz 2.
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Rheinland-Pfalz Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in Rheinland-Pfalz mit der Landesmetropole Mainz, der Weinbauregion im wunderschönen Rheingau und der deutschen Toscana in der Pfalz mit dem einmaligen Dom in Speyer. In Speyer finden Sie auch die Grabstätte von Altkanzler Helmut Kohl... |
Red 20221101