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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 111 Errichtung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz
§ 111 Errichtung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz
(1) Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz wird zum 1. Januar 2016 errichtet.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium bestellt zum 2. Januar 2015 aus dem Kreis der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 genannten Berufsangehörigen, die in Rheinland-Pfalz ihren Beruf ausüben, auf Vorschlag ihrer in Rheinland-Pfalz vertretenen Berufsverbände und Gewerkschaften einen Ausschuss zur Errichtung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz (Gründungsausschuss). Dieser besteht aus mindestens neun und höchstens 13 Mitgliedern; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Gründungsausschuss müssen alle in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 genannten Berufsgruppen mindestens mit einem Mitglied und einem Ersatzmitglied vertreten sein.
(3) Der Gründungsausschuss hat bis zum ersten Zusammentritt der gewählten Vertreterversammlung deren Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, soweit dies im Rahmen der Errichtung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz erforderlich ist. Er hat die Rechtsstellung einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums. Mit dem ersten Zusammentritt der gewählten Vertreterversammlung wird der Gründungsausschuss aufgelöst; seine Rechte und Pflichten gehen gleichzeitig auf die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz über.
(4) Der Gründungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied; diese sowie zwei weitere aus der Mitte des Gründungsausschusses zu wählende Personen haben als vorläufiger Vorstand bis zur Wahl der Mitglieder des Vorstands durch die Vertreterversammlung die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands wahrzunehmen, soweit dies im Rahmen der Errichtung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz erforderlich ist. Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied vertreten den Gründungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Gründungsausschuss ermittelt die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 genannten Berufsangehörigen, die Mitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz werden. Die Berufsangehörigen haben dem Gründungsausschuss folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Geburtsdatum,
4. derzeitige Anschrift,
5. Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und
6. Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung.
Die Krankenhäuser und die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen, in denen Berufsangehörige nach Satz 1 tätig sind, unterstützen den Gründungsausschuss auf dessen Anforderung bei der Ermittlung der Berufsangehörigen nach Satz 1 durch Übermittlung der in Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Angaben zu den dort tätigen oder eine Tätigkeit aufnehmenden Berufsangehörigen und informieren die Berufsangehörigen über die übermittelten Daten und deren Empfänger; der Gründungsausschuss bestimmt die Einzelheiten der Übermittlung. Der Gründungsausschuss weist auf die Verpflichtungen nach den Sätzen 2 und 3 durch geeignete Informationsmaßnahmen hin. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die in § 1 Abs. 4 Satz 1 genannten Berufsangehörigen.
(6) Nach Auflösung des Gründungsausschusses erfolgt die Ermittlung der Berufsangehörigen durch die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz; Absatz 5 gilt entsprechend, Absatz 5 Satz 3 jedoch nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.
(7) Die Wahl zur ersten Vertreterversammlung hat in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese im Januar 2016 erstmals zusammentreten kann.
(8) Das fachlich zuständige Ministerium und die übrigen Landeskammern unterstützen den Gründungsausschuss und den vorläufigen Vorstand fachlich und organisatorisch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Der Gründungsausschuss kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe Sachverständige hinzuziehen.
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Red 20221101