Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 16 Einnahmen

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 16 Einnahmen

 

§ 16 Einnahmen

(1) Die Kammern haben die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen durch Beiträge der Kammermitglieder zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Die Beiträge werden nach Maßgabe der Beitragsordnung (§ 15 Abs. 4 Nr. 2) erhoben; aus sozialen Gründen können in der Beitragsordnung für bestimmte Personen oder Gruppen von Kammermitgliedern Beitragsermäßigungen oder Beitragsfreistellungen festgelegt werden.

(2) Für die Beitreibung von Beiträgen und Gebühren gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beitreibung der Beiträge erfolgt auf Ersuchen der Kammer aufgrund eines von dieser auszufertigenden Auszugs aus dem Verzeichnis der Beitragsrückstände. Vollstreckungsbehörde ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, in deren Gebiet die Schuldnerin oder der Schuldner die Hauptwohnung hat. Die Vollstreckungsbehörde erhält außer den etwaigen Vollstreckungskosten einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 4 v. H. des beizutreibenden Betrags.


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Red 20221101

 

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