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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 4 Landeskammern
§ 4 Landeskammern
(1) In Rheinland-Pfalz bestehen als Landeskammern
1. für die Ärztinnen und Ärzte die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz,
2. für die Zahnärztinnen und Zahnärzte die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz,
3. für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz,
4. für die Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sowie die Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor) die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz,
5. für die Apothekerinnen und Apotheker die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz und
6. für die Tierärztinnen und Tierärzte die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz.
(2) Jedes Kammermitglied (§ 1) gehört der für die Angehörigen seines Berufs bestehenden Landeskammer an.
(3) Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz und die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz bilden zur Abstimmung berufsübergreifender Angelegenheiten in der Versorgung einen Beirat. Die Zusammensetzung des Beirats wird einvernehmlich festgelegt. Ihm sollen Frauen und Männer in gleicher Zahl angehören. Der Beirat soll insbesondere zu fachlichen Fragen der gemeinsamen interprofessionellen und sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Fort- und Weiterbildung Empfehlungen abgeben. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung; in der Geschäftsordnung können auch Regelungen über die Beteiligung weiterer Institutionen an der Arbeit des Beirats getroffen werden.
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Red 20221101