Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 54 Rüge, Ordnungsgeld und berufsgerichtliche Maßnahme

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 54 Rüge, Ordnungsgeld und berufsgerichtliche Maßnahme

 

§ 54 Rüge, Ordnungsgeld und berufsgerichtliche Maßnahme

(1) Einem berufsgerichtlichen Verfahren gegen ein Kammermitglied steht nicht entgegen, dass der Vorstand der Landeskammer ihm bereits wegen desselben Sachverhalts eine Rüge erteilt oder ein Ordnungsgeld verhängt hat (§ 12).

(2) Die Rüge und das Ordnungsgeld werden mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils, das wegen desselben Sachverhalts gegen das Kammermitglied ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet, unwirksam.


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Red 20221101

 

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