Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 50 Anerkennung

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 50 Anerkennung

 

§ 50 Anerkennung

(1) Die Anerkennung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 ist bei der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zu beantragen. Diese entscheidet aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse darzulegen sind. Soweit erforderlich sind im Rahmen der Prüfung auch die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache zu belegen.

(2) Die Prüfung wird von einem von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zu bildenden Prüfungsausschuss durchgeführt. Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Personen, von denen zwei von der Weiterbildungsstätte kommen sollen, an denen die Weiterbildung ganz oder überwiegend durchgeführt wurde. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz benannt wird, setzt die Endnote im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses fest.

(3) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und hierfür besondere Auflagen bestimmen. Die Prüfung kann mehrfach wiederholt werden.

(4) Wer eine Weiterbildung in einem Staat im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 abgeschlossen hat, die einer Weiterbildung nach § 47 Abs. 1 gleichwertig ist, erhält auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen bei der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz eingereicht worden ist, die entsprechende Anerkennung nach § 49 Abs. 1 Satz 1. Die Weiterbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach § 47 aufweist. Die Weiterbildungsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. Das Nähere, insbesondere die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen bei nicht vorliegender Gleichwertigkeit, regelt die Weiterbildungsordnung nach § 15 Abs. 4 Nr. 5.

(5) Fachlich spezialisierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sowie Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor), die eine Weiterbildung in einem Staat im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 abgeschlossen und keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, können einen Antrag zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung stellen. Sie haben dabei nachzuweisen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind.

(6) Die Anerkennung nach Absatz 1, Absatz 4 oder Absatz 5 ist zu widerrufen, wenn sich das Kammermitglied eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn nachträglich die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs nicht mehr gegeben sind. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.

(7) Der Antrag und vorzulegende Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle berechtigter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, soweit unbedingt geboten, die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.

(8) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1 und des Absatzes 5 kann das Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz unterstützt den einheitlichen Ansprechpartner und stellt ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.


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