Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 44 Umfang der Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten für Apothekerinnen und Apotheker

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Rhainland-Pfalz geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte im Land Rheinland-Pfalz geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Heilberufsgesetzes von Rheinland-Pfalz

 

Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 44 Umfang der Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten für Apothekerinnen und Apotheker

 

§ 44 Umfang der Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten für Apothekerinnen und Apotheker

(1) Die Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 umfasst für Apothekerinnen und Apotheker in den jeweiligen Gebieten und Teilgebieten insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Kenntnisse über ihre Wirkungsweise einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.

(2) Die Weiterbildung kann abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 auch in zugelassenen Apotheken durchgeführt werden; die Weiterbildung kann unter verantwortlicher Leitung des ermächtigten Kammermitglieds auch in einer anderen zugelassenen Weiterbildungsstätte als derjenigen des ermächtigten Kammermitglieds erfolgen.

(3) Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird in Einrichtungen durchgeführt, die vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmt werden.

(4) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1. nach Art und Umfang der dort regelmäßig anfallenden Tätigkeiten die weiterzubildende Apothekerin oder der weiterzubildende Apotheker die Möglichkeit hat, gemäß Absatz 1 die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets oder Teilgebiets, worauf sich die Bezeichnung bezieht, zu erwerben und
2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den wissenschaftlichen und technischen Erfordernissen der Pharmazie Rechnung tragen.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Rheinland-Pfalz

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in Rheinland-Pfalz mit der Landesmetropole Mainz, der Weinbauregion im wunderschönen Rheingau und der deutschen Toscana in der Pfalz mit dem einmaligen Dom in Speyer. In Speyer finden Sie auch die Grabstätte von Altkanzler Helmut Kohl...  


Red 20221101

 

mehr zu: Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024