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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 43 Pharmazeutische Gebiete und Teilgebiete
Unterabschnitt 5
Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
§ 43 Pharmazeutische Gebiete und Teilgebiete
(1) Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz bestimmt Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 in den Fachrichtungen
1. Arzneimittelversorgung,
2. Arzneimittelentwicklung und Arzneimittelproduktion und
3. Theoretische Pharmazie
und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Bezeichnungen sind zu bestimmen, wenn dies nach dem Recht der Europäischen Union geboten ist.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 die Gebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“ zu bestimmen.
(3) § 35 Abs. 1 findet auf Apothekerinnen und Apotheker keine Anwendung.
(4) Die Weiterbildungsordnung soll vergleichbare Regelungen in anderen Ländern berücksichtigen.
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Red 20221101