Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 24 Weiterer Inhalt der Berufsordnung

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Rhainland-Pfalz geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte im Land Rheinland-Pfalz geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Heilberufsgesetzes von Rheinland-Pfalz

 

Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 24 Weiterer Inhalt der Berufsordnung

 

§ 24 Weiterer Inhalt der Berufsordnung

(1) Die Berufsordnung hat im Rahmen des § 21 Abs. 1 weitere Bestimmungen über Berufspflichten zu enthalten, insbesondere, soweit dies für den jeweiligen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

1. der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften sowie der verbindlichen fachlichen Standards zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung,
2. der datenschutzgerechten Aufbewahrung der in Ausübung des Berufs gefertigten automatisierten und nicht automatisierten Aufzeichnungen und Dokumentationen, der Sicherstellung der Auskunftsrechte der Betroffenen und der Zulässigkeit der externen Datenpflege, Datenverwaltung und Datenverarbeitung,
3. der Einführung und Verwendung von digitalen Signaturen, Verschlüsselungsverfahren und maschinell lesbaren Patientenakten einschließlich des Datenschutzes,
4. der Ausstellung von Gutachten, Zeugnissen und sonstigen fachlichen Dokumenten,
5. der Praxis- oder Apothekenankündigung sowie der Apothekennamen,
6. der Einrichtung der Praxis oder Apotheke und ihrer Barrierefreiheit,
7. der Öffnungszeiten der Apotheken,
8. der Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
9. der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,
10. der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
11. der nach den Besonderheiten des jeweiligen Berufs bestehenden Möglichkeiten und erforderlichen Einschränkungen der Werbung,
12. der Verordnung und Empfehlung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln,
13. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe,
14. der Beschäftigung von Vertretungs- und Assistenzkräften und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und
15. der Ausbildung von Assistenzkräften.

(2) Die Berufsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildungsbezeichnungen mit einem Hinweis auf die Kammer, die die Anerkennung erteilt hat, zu führen sind; die Berufsordnung kann Bestimmungen über das Führen und die Herkunft sonstiger Weiterbildungsbezeichnungen treffen.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Rheinland-Pfalz

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in Rheinland-Pfalz mit der Landesmetropole Mainz, der Weinbauregion im wunderschönen Rheingau und der deutschen Toscana in der Pfalz mit dem einmaligen Dom in Speyer. In Speyer finden Sie auch die Grabstätte von Altkanzler Helmut Kohl...  


Red 20221101

 

mehr zu: Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024