Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 99a Ersatz von Schäden bei Gewaltakten

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§ 99a Ersatz von Schäden bei Gewaltakten    

Werden durch einen Gewaltakt, der sich gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen richtet, Sachen eines Beamten, seiner Familienangehörigen oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen beschädigt oder zerstört oder kommen sie abhanden, ist hierfür Ersatz zu leisten, wenn der Beamte von dem Gewaltakt in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung betroffen ist. Soweit der Dienstherr des Beamten Ersatz geleistet hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der Geschädigten geltend gemacht werden.


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