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§ 188
(1) Der Ehrenbeamte nimmt die ihm übertragenen Aufgaben (§ 6 Abs. 1) nebenberuflich und unentgeltlich wahr. Die Vorschriften über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung bleiben unberührt.
(2) Die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 3 (Befähigung), §10 Abs. 2 (Anstellung), § 11 (Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit), § 12 (Beförderung), §§ 18 bis 31 (Laufbahnen), §§ 32 bis 34 (Abordnung und Versetzung), §§ 35 und 36 (Auflösung und Umbildung von Behörden sowie Körperschaften), § 37 Abs. 2 sowie §§ 49a bis 62 (Eintritt in den Ruhestand), § 39 Abs. 1 Nr. 4 (Entlassung durch Verwaltungsakt nach Erreichen der Altersgrenze), § 41 und § 42 (Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf), §§ 72 bis 75 (Nebentätigkeit), § 80 (Arbeitszeit), § 82 (Wohnung), § 85 Abs. 2 (Dienstvergehen eines Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen), §§ 92 bis 97 (Dienst- und Versorgungsbezüge), §§ 106 bis 114 (Landespersonalausschuss), § 183 Abs. 2 bis 4 (Hinausschieben des Ruhestandsbeginns und Verteilung der Versorgungslasten), § 185 und § 186 (Beamte auf Zeit), §§ 189 bis 216a (besondere Beamtengruppen) und des § 229 (ruhegehaltfähige Dienstzeit und Ruhegehaltsätze nach früherem Recht) dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme des § 68 finden keine Anwendung.
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
(4) Ein Ehrenbeamter kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, jederzeit verabschiedet werden; § 91 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Ernennung eines Ehrenbeamten ist nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung nach einer gesetzlichen Bestimmung über die Unvereinbarkeit des Ehrenamtes mit einer anderen Tätigkeit nicht ernannt werden durfte. Der Dienstvorgesetzte hat nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes dem Ernannten jede weitere Fortführung der Dienstgeschäfte zu verbieten.
(6) Der Ehrenbeamte ist entlassen, wenn er nach der Ernennung eine Tätigkeit aufnimmt, die nach einer gesetzlichen Bestimmung mit dem Ehrenamt unvereinbar ist. Ein durch Wahl berufener Ehrenbeamter ist auch entlassen, wenn nach der Ernennung eine Voraussetzung der Wählbarkeit entfällt. § 38 Abs. 3 gilt entsprechend.
IV. Abschnitt
Besondere Beamtengruppen
1. Beamte des Landtages
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