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§ 221 Zustellung
Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten und Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes mitzuteilen sind, müssen zugestellt werden, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1).