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§ 53 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Beamte, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nach Ablauf von zehn Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestandes nur mit ihrer Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres bedarf eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestandes oder innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze der Zustimmung des Beamten.
(2) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, der bereits vor Übertragung eines Amtes nach § 50 Abs. 1 Beamter auf Lebenszeit war, ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten nach Beginn des einstweiligen Ruhestandes zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Das ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das vor der Übertragung des Amtes nach § 50 Abs. 1 zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein.
(3) Bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 endet der einstweilige Ruhestand.
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