Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 113 Dienstaufsicht

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§ 113 Dienstaufsicht    

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrage der Landesregierung der für das Beamtenrecht zuständige Minister. Sie unterliegt den sich aus § 108 ergebenden Einschränkungen.


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