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§ 18 Allgemeine und besondere Laufbahnvorschriften
(1) Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Beamtengruppen durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe der §§ 19 bis 31.
(2) Die besonderen Laufbahnvorschriften (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unter Beachtung der allgemeinen Laufbahnvorschriften vom jeweils zu- ständigen Ministerium für seinen Geschäftsbereich im Benehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung erlassen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständige Ministerium erlassen, soweit sie das Fachstudium und die Laufbahnprüfung an einer Verwaltungsfachhochschule des Landes regeln.
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