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§ 224c Übergangsbestimmung für Lehrämter
Die geltenden Vorschriften über die lehrberuflichen Laufbahnen und Lehrämter, soweit für sie nicht Voraussetzungen entsprechend § 23 Nr. 1 oder § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 bis 4 oder andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben sind, bleiben unberührt.