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§ 27a Laufbahnbefähigung nach europäischem Gemeinschaftsrecht
(1) Die Laufbahnbefähigung kann aufgrund
1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), oder
2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25; 1992 Nr. L 17 S. 20; 1992 Nr. L 30 S. 40), zuletzt geändert durch Entscheidung 2004/108/EG der Kommission vom 28. Januar 2004 (ABl. EG Nr. L 32 S. 15),
erworben werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 2 regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium das Nähere für die Laufbahnen im Schuldienst durch Rechtsverordnung. In den Rechtsverordnungen nach den Sätzen 2 und 3 kann die Zulassung für Anpassungslehrgänge in entsprechender Anwendung des § 224a beschränkt werden.
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.
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