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§ 38 Entlassung kraft Gesetzes
(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er
1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliert, es sei denn, er behält oder erwirbt gleichzeitig die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2. aus einem anderen Beamtenverhältnis zum Beamten auf Zeit beim gleichen Dienstherrn ernannt wird oder
3. zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (§ 40).
(2) Der Beamte ist ferner entlassen, wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt. Dies gilt nicht
1. für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter,
2. wenn er zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes ernannt wird; für diesen Fall gilt § 16 Abs. 1 und 2 des Ministergesetzes in der Fassung vom 12. August 1993 (GVBl. S. 455), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2003 (GVBl. S. 343), BS 1103-1, entsprechend; Gleiches gilt für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 1999 (BGBl. I S. 10), entspricht,
3. wenn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnis im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn angeordnet wird oder
4. in anderen gesetzlich bestimmten Fällen.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.
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