Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .88 Erweiterte Fürsorgepflicht

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des landesbeamtengesetzeses von Rheinland-Pfalz

§ 88 Erweiterte Fürsorgepflicht    

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung
1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes,
2. der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über den die Elternzeit,
3. der Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf schwerbehinderte Beamte und Bewerber sowie
4. der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf Beamte unter 18 Jahren unter Beachtung der Grundsätze des § 55 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
Für die Dauer der Elternzeit werden Beihilfen gewährt.


mehr zu: Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024