Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .65 Beratungspflicht, Gehorsam

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§ 65 Beratungspflicht, Gehorsam    

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht für Beamte, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.


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