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§ 214 Besondere Pflichten des Polizeibeamten
Neben den allgemeinen sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten hat der Polizeibeamte die im Wesen des Polizeidienstes begründeten besonderen Pflichten. Er hat das Ansehen der Polizei zu wahren, Dienstzucht zu halten und sich rückhaltlos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzusetzen.