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§ 206 Laufbahn
(1) Die Laufbahn der Polizeibeamten ist abweichend von den Bestimmungen der §§ 18 bis 25 eine Aufstiegslaufbahn; sie umfasst alle Ämter des gehobenen und höheren Polizeidienstes und, soweit sich Polizeibeamte in Ämtern des mittleren Polizeidienstes befinden, auch diese.
(2) Für die im gehobenen Polizeidienst beginnende Aufstiegslaufbahn ist mindestens die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung zu fordern; soweit die Aufstiegslaufbahn im mittleren Polizeidienst beginnt, sind mindestens der erfolgreiche Besuch der Hauptschule mit den Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Satz 6 des Schulgesetzes oder ein anderer qualifizierter Sekundarabschluss I zu fordern.
(3) Das Nähere regelt das für die Polizei zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
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