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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 95 Unfallruhegehalt
§ 95 Unfallruhegehalt
Der aufgrund § 87 maßgebliche Ruhegehaltssatz nach § 36 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung ist auf 71,75 v. H. zu begrenzen. Verringert sich hierdurch die Versorgung vor der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften, wird in Höhe des Betrags, um den sich die Versorgung durch die Anwendung des Satzes 1 verringert, ein Ausgleichsbetrag zu den Versorgungsbezügen gewährt. Dieser verringert sich bei den auf die erste Anpassung nach § 4 nach dem 30. Juni 2013 folgenden Anpassungen jeweils um die Hälfte der sich aus diesen Anpassungen ergebenden Erhöhungsgewinne der Versorgungsbezüge vor der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach § 82 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.
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