Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 62 Bezüge bei Verschollenheit

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 62 Bezüge bei Verschollenheit

 

§ 62 Bezüge bei Verschollenheit

(1) Verschollene erhalten die ihnen zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass ihr Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

(2) Mit Beginn des Folgemonats erhalten die Personen, die im Falle des Todes der Verschollenen Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 28 und 29 gelten nicht.

(3) Kehren Verschollene zurück, so lebt der Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.

(4) Ergibt sich, dass bei einer Beamtin oder einem Beamten die Voraussetzungen des § 15 LBesG vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihr oder ihm zurückgefordert werden.

(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung mit Beginn des Folgemonats unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.


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