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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 81 Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs
Abschnitt 2
Versorgungsausgleich
§ 81 Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs
(1) Sind bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach den §§ 14 und 16 VersAusglG rechtskräftig begründet worden oder Anrechte nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700 - 716 -) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen worden, werden die Versorgungsbezüge der oder des Ausgleichsverpflichteten und ihrer oder seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der oder des Ausgleichsberechtigten nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften und Anrechte oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- oder Witwergeld und für das Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Witwergeldes oder des Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 93 Abs. 3 wird nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder der §§ 33 und 34 VersAusglG steht die Zahlung des Ruhegehalts der oder des Verpflichteten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an die Ausgleichsberechtigte oder den Ausgleichsberechtigten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
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