Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 15 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 15 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

 

§ 15 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter

1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Vollzugsdienst der Polizei oder Zivildienst geleistet hat oder
2. sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder nach § 14 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


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