Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 89 Versorgung künftiger Hinterbliebener

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 89 Versorgung künftiger Hinterbliebener

 

§ 89 Versorgung künftiger Hinterbliebener

(1) Der Hinterbliebenenversorgung der am 1. Juli 2013 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten ist das von den Verstorbenen bezogene jeweilige Ruhegehalt zugrunde zu legen; § 87 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwen- oder Witwergeld (§ 31) 60 v. H. des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre; § 67 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(2) § 87 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend im Falle des § 40 Abs. 3 Satz 1, soweit der frühere Anspruch vor dem 1. Juli 2013 entfallen ist.


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