Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 36 Höhe des Waisengeldes

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 36 Höhe des Waisengeldes

 

§ 36 Höhe des Waisengeldes

(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 v. H. und für die Vollwaise 20 v. H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 24 Abs. 5 sowie die §§ 25 und 69 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 24 Abs. 3) sind zu berücksichtigen.

(2) Wenn der überlebende Elternteil nicht zum Bezug von Witwen- oder Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrags den Betrag des Witwen- oder Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.

(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.


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