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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 68 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 68 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Höhe des Pflegezuschlages ergibt sich aus der Anlage.
(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 66 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 SGB VI), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3 a SGB VI gewährt.
(4) Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlages ergibt sich aus der Anlage.
(5) § 66 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für gleiche Zeiträume zustehende Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschläge einzubeziehen sind; § 66 Abs. 8 und 9 gilt entsprechend.
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