Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 30 Versorgungsurheber

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 30 Versorgungsurheber

 

§ 30 Versorgungsurheber

Versorgungsurheber für die in den §§ 31 bis 35 und 38 geregelten Ansprüche sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, verstorbene

1. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllt haben,
2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie
3. Beamtinnen und Beamte auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 28 Abs. 2 BeamtStG) zugestellt war.


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