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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 13 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 13 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1. im Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG,
2. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
3. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
4. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
5. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde.
Zeiten der eingeschränkten Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG sind mindestens im Umfang der Zurechnungszeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ruhegehaltfähig.
(2) Die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit setzt die Zahlung eines Versorgungszuschlages für die Dauer der Beurlaubung voraus. Der Versorgungszuschlag beträgt 30 v. H. der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 12). Unbefristete und befristete Hochschulleistungsbezüge (§ 84) sind von Anfang an zu berücksichtigen. Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen und nähere Bestimmungen zum Verfahren treffen.
(3) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
1. in einem Beamtenverhältnis, das durch Verlust der Beamtenrechte (§ 24 Abs. 1 BeamtStG) oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder Widerruf, das durch Entlassung wegen einer Handlung beendet worden ist, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist,
a) wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte oder
b) wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
1. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2. die Zeit als Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
3. auf Antrag die Zeit als Mitglied des Bundestages oder eines Landtages, wenn das jeweilige Abgeordnetenrecht das vorsieht,
4. die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
5. die im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 findet keine Anwendung.
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