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Beamtenversorgung in Rheinland-Pfalz
Gesetzliche Grundlage
Beamtenversorgungsgesetz 2006 – abgedruckt im Anhang – und einzelne Änderungen/Ergänzungen durch Landesgesetze.
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.10.2007: 1,7 % linear (bis BesGr A 6); 1,1 % linear (bis BesGr A 9); 0,5 % linear (ab BesGr A 10).
Zum 01.10.2008: 2,2 % linear (bis BesGr A 6); 1,35 % linear (bis BesGr A 9); 0,5 % linear (ab BesGr A 10).
Ab 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %.
Zum 01.03.2010: 1,2% linear. (7. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG)
Für 2011 ist bei Redaktionsschluss eine Übernahme des Tarifabschlusses mit der TdL vorgesehen.
Altersgrenzen
Allgemeine Altersgrenze bleibt beim 65. Lebensjahr. Die besondere Altersgrenze für Polizeibeamte liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 62. und 65. Lebensjahr; Ausnahmeregelungen u. a. bei Wechselschichtdienst möglich. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Integration der Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent eines Jahresbezugs in die Grundgehaltstabelle.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
Weitere Informationen zum Versorgungsrecht in Rheinland-Pfalz
In einem Merkblatt der Zentralen Besoldung- und Versorgungsstelle der ODF Koblenz sind wichtige Regelungen zum rheinland-pfälzischen Beamtenversorgungsrecht zusammengefasst und erläutert.
Merkblatt zum Beamtenversorgungsrecht in Rheinland-Pfalz
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