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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 94 Entpflichtete Professorinnen und Professoren
Abschnitt 3
Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 94 Entpflichtete Professorinnen und Professoren
(1) Für entpflichtete Professorinnen und Professoren finden § 10 sowie die §§ 73 bis 82 Anwendung. Ihre Bezüge gelten für diese Zwecke als Ruhegehalt, die Empfängerinnen und Empfänger als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Die Bezüge gelten unter Hinzurechnung des zustehenden, mindestens des zuletzt bis zum 30. September 1978 zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 3. § 80 gilt nicht für entpflichtete Professorinnen und Professoren, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
(2) Entpflichtete Professorinnen und Professoren gelten als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des § 30 mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie des Sterbegeldes, Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Recht bestimmt.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen einer emeritierungsberechtigten Professorin oder eines emeritierungsberechtigten Professors bestimmt sich nach allgemeinen Regeln, wenn die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung stirbt.
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