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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 93 Hinterbliebenenversorgung
§ 93 Hinterbliebenenversorgung
(1) Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwen- oder Witwergeld (§ 31) 60 v. H. des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre; § 67 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(2) Wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist, ist dem schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten geschiedenen Ehegatten einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes insoweit zu gewähren, als die oder der Verstorbene zu Lebzeiten noch Unterhalt zu leisten hatte. Eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse kann berücksichtigt werden. Dies gilt entsprechend für den früheren Ehegatten einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, die oder der einem schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten geschiedenen Ehegatten gleichgestellt ist, deren oder dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
(3) Einer geschiedenen Ehegattin oder einem geschiedenen Ehegatten, die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes gegen den Versorgungsurheber einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1. solange die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2. solange sie oder er mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen hat oder
3. wenn sie oder er die Regelaltersgrenze nach den §§ 35, 235 SGB VI erreicht hat.
Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwen- oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 81 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes nicht übersteigen. Der geschiedenen Ehegattin oder dem geschiedenen Ehegatten werden frühere Ehegattinnen oder frühere Ehegatten einer aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehe gleichgestellt. Die §§ 33, 38 und 39 gelten entsprechend.
(4) Wenn das Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587 o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben, ist ein Unterhaltsbeitrag nach Absatz 3 auch insoweit zu gewähren, als ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich besteht, weil
1. die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung nicht möglich war,
2. die ausgleichspflichtige Ehegattin oder der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihr oder ihm nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,
3. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren, oder
4. das Familiengericht nach § 1587 b Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegattin und der Ehegatte nach § 1587 o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben.
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