Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 86 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 86 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

 

§ 86 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Erleidet eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter einen Dienstunfall (§ 42), so besteht Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 43). Außerdem kann Ersatz von Sachschäden (§ 54) und, für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des Landes Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.


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