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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 66 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 66 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich das Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend.
(4) Der Kindererziehungszuschlag darf zusammen mit dem auf die Kindererziehung entfallenden Anteil des Ruhegehalts das Ruhegehalt nicht übersteigen, das sich bei Berücksichtigung des Zeitraums der Kindererziehung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergeben würde.
(5) Die Höhe des Kindererziehungszuschlages ergibt sich aus der Anlage.
(6) Für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 SGB VI) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 68 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3 a Satz 2 SGB VI besteht und
3. der Beamtin oder dem Beamten die Zeiten nach Absatz 3 zuzuordnen sind.
Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlages ergibt sich aus der Anlage.
(8) Das um den Kindererziehungszuschlag oder Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. Errechnet sich das Ruhegehalt nach § 24 Abs. 3, wird der Kindererziehungszuschlag oder der Kindererziehungsergänzungszuschlag in Höhe des Betrages gezahlt, um den das erdiente Ruhegehalt und der Kindererziehungszuschlag oder Kindererziehungsergänzungszuschlag das Ruhegehalt nach § 24 Abs. 3 übersteigen.
(9) Für die Anwendung des § 24 Abs. 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungszuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.
(10) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 5, 8 und 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249 a SGB VI im Übrigen gelten entsprechend.
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