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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 61 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
§ 61 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 30 BeamtStG nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der Entlassung befunden hat. § 4 Abs. 5 LBesG gilt entsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die das Amt, aus dem die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, übertragen war, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.
(3) § 60 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 73 Abs. 4, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 LBesG fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
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