Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 48 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 48 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

 

§ 48 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Falle des § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt

1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 3,
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.

(2) § 44 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.

(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 v. H., vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 v. H. der Sätze nach Absatz 1.

(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3 erstattet werden.

(5) Hat eine unterhaltsbeitragsberechtigte Person Anspruch auf Waisengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.


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